Umfang der Fischereiberechtigung
  1. In den beiden Stockenseen darf die Sportfischerei nur ausüben, wer im Besitze
    einer Tageskarte, ausgestellt durch die Stockhornbahn AG, ist.
  2. Die Fischerei darf in beiden Seen vom Beginn der Sommersaison der Stockhornbahn (sofern die Seen nicht mehr zugefroren sind) bis Ende Oktober nur vom Ufer aus betrieben werden.
  3. Die Ausübung der Fischerei ist in den beiden Seen von 06.00 - 18.00 Uhr gestattet.
    LETZTE TALFAHRT BEACHTEN!
  4. Die Tageskarte berechtigt zum Fang von 6 Forellen. Das Mindestfangmass der Forellen beträgt 24 cm. Gefangene untermässige Forellen sind sorgfältig wieder auszusetzen.
  5. Für die Ausübung der Fischerei sind gestattet: 2 Angelruten, einfacher Angel, Löffel und Spinner (Widerhaken nicht gestattet). Beim Fliegenfischen ist besonders auf die umstehenden Personen zu achten (Unfallgefahr). Die zum Fischfang eingesetzten Geräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
    Rutenhalter und Sitzbänke dürfen nicht versetzt werden.
  6. Der mit westlich gelegene Sektor des Oberstockensees ist für die Fliegenfischerei mit der künstlichen Fliege reserviert.
  7. Jugendliche ab 4 Jahren erhalten eine Tageskarte nur in Begleitung einer Person, die das 16. Altersjahr zurückgelegt hat und die selbst im Besitze einer Tageskarte ist. Wenn die Begleitperson selber aktiv fischt, benötigt sie eine zusätzliche Tageskarte.
  8. Es ist verboten aus dem Tal lebende Köderfische an Bergseen mitzubringen und in Bergseen gefangene Köderfische ins Tal mitzunehmen. Die Verwendung lebender Köderfische in allen stehenden Gewässern oberhalb 800 m.ü.M. ist verboten.
  9. Gefangene Fische müssen vor dem Weiterfischen in die Tageskarte eingetragen werden.
    Die Abgabe der Fangstatistik nach Beendigung des Fischens ist obligatorisch (spezieller Briefkasten bei der Talstation).
  10. Gewässerschutz
    Die Bestimmungen der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 27.9.1972 sind strikte zu befolgen.
    Es ist nicht gestattet, Abfälle (Fischeingeweide, Verpackungen, Angelschnüre und dergleichen) ins Wasser zu werfen oder offen am Ufer liegen zu lassen. Die Fischeingeweide dürfen nur separat verpackt im speziellen Behälter bei der Mittelstation deponiert werden. Im übrigen gilt die Fischereiverordnung des Kantons Bern.

Widerhandlungen gegen die obgenannten Bestimmungen werden richterlich mit einer Busse  von
Fr. 1.-- bis Fr. 100.-- bestraft. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.Wohlerworbene Rechte Dritter werden von diesen Vorschriften nicht berührt.Wir danken Ihnen im voraus für Ihr korrektes und sportliches Verhalten!

                                               Mit freundlichen Grüssen

                                                   Die Ausgabestelle:
                                                Stockhornbahn AG (LEST)
                                                     Geschäftsleitung

 

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