- In den beiden Stockenseen darf die Sportfischerei nur ausüben,
wer im Besitze
einer Tageskarte, ausgestellt durch
die Stockhornbahn AG, ist.
- Die Fischerei darf in beiden Seen vom Beginn der Sommersaison der
Stockhornbahn (sofern die Seen nicht mehr zugefroren sind) bis Ende
Oktober nur vom Ufer aus betrieben werden.
- Die Ausübung der Fischerei ist in den beiden Seen von 06.00
- 18.00 Uhr gestattet.
LETZTE TALFAHRT BEACHTEN!
- Die Tageskarte berechtigt zum Fang von 6
Forellen. Das Mindestfangmass der Forellen beträgt
24 cm. Gefangene untermässige Forellen
sind sorgfältig wieder auszusetzen.
- Für die Ausübung der Fischerei sind gestattet: 2 Angelruten,
einfacher Angel, Löffel und Spinner (Widerhaken
nicht gestattet). Beim Fliegenfischen ist besonders auf die umstehenden Personen
zu achten (Unfallgefahr). Die zum Fischfang eingesetzten Geräte
sind dauernd zu beaufsichtigen.
Rutenhalter und Sitzbänke dürfen nicht versetzt werden.
- Der mit westlich gelegene Sektor des Oberstockensees ist für
die Fliegenfischerei mit der künstlichen Fliege reserviert.
- Jugendliche ab 4 Jahren erhalten eine Tageskarte nur in Begleitung
einer Person, die das 16. Altersjahr zurückgelegt hat und die selbst
im Besitze einer Tageskarte ist. Wenn die Begleitperson selber aktiv
fischt, benötigt sie eine zusätzliche Tageskarte.
- Es ist verboten aus dem Tal lebende Köderfische an Bergseen
mitzubringen und in Bergseen gefangene Köderfische ins Tal mitzunehmen.
Die Verwendung lebender Köderfische
in allen stehenden Gewässern oberhalb 800 m.ü.M. ist verboten.
- Gefangene Fische müssen vor dem
Weiterfischen in die Tageskarte eingetragen
werden.
Die Abgabe der Fangstatistik nach Beendigung des Fischens ist obligatorisch
(spezieller Briefkasten bei der Talstation).
- Gewässerschutz
Die Bestimmungen der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 27.9.1972
sind strikte zu befolgen.
Es ist nicht gestattet, Abfälle (Fischeingeweide, Verpackungen,
Angelschnüre und dergleichen) ins Wasser zu werfen oder offen
am Ufer liegen zu lassen. Die Fischeingeweide dürfen nur separat
verpackt im speziellen Behälter bei der Mittelstation deponiert
werden. Im übrigen gilt die Fischereiverordnung des Kantons Bern.
Widerhandlungen gegen die obgenannten Bestimmungen werden richterlich
mit einer Busse von
Fr. 1.-- bis Fr. 100.-- bestraft. Schadenersatzansprüche bleiben
vorbehalten.Wohlerworbene Rechte Dritter werden von diesen Vorschriften
nicht berührt.Wir danken Ihnen im voraus für Ihr korrektes und
sportliches Verhalten!
Mit
freundlichen Grüssen
Die
Ausgabestelle:
Stockhornbahn
AG (LEST)
Geschäftsleitung
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