Aufgrund der revidierten Tierschutzverordnung und der Änderung der
Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 23. April 2008
treten ab 01. Januar 2009 im Bereich Fischerei diverse neue Bestimmungen
zum Umgang mit Fischen in Kraft.
Die folgende Zusammenstellung soll den Anglerinnen und Anglern als eine
Orientierungshilfe über die tierschutzrelevanten, gewässerspezifischen
Vorschriften dienen.
- Bezüger von Tageskarten für Patentgewässer benötigen
keinen SaNa-Ausweis (Sachkunde-Nachweis).
- Verbotene Handlungen bei Fischen:
a ) das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen
b ) die Verwendung von lebenden Köderfischen
c ) die Verwendung von Angeln mit Widerhaken
- Der Fang von Fischen hat schonend zu erfolgen. Die Fangmethoden und
–geräte dürfen den Tieren keine unnötigen Schäden
zufügen.
- Zum Verzehr bestimmte Fische sind unverzüglich zu töten.
- Angelandete Fische, die behändigt werden dürfen, sind sofort
und vor dem Lösen des Angelhakens fachgerecht zu betäuben
und zu töten.
- Zulässige Betäubungsmethoden sind:
a ) stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf
b ) Genickbruch
- Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen
im Halsbereich zu erfolgen. Es muss rasch nach dem Betäuben und
solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.
- Fische können nach der Betäubung ausgenommen statt entblutet
werden.
- Das Auswechseln behändigter Fische ist untersagt.
- Zudem ist es in sämtlichen Gewässern untersagt:
a ) für den Fischfang Angeln mit Widerhaken zu verwenden
b ) die zur Angel- und Köderfischerei eingesetzten Geräte
unbeaufsichtigt zu lassen
- Es ist verboten:
a ) aus dem Tal lebende Köderfische an die Bergseen mitzubringen
b ) in Bergseen gefangene Köderfische ins Tal mitzunehmen.
- Die Verwendung lebender Köderfische ist in allen stehenden Gewässern
oberhalb 800 m.ü.M. verboten.
- In Bergseen darf mit zwei Angelruten gefischt werden.
- Die Fangzahl ist auf 6 Forellen beschränkt.
- Das Weiterfischen nach dem Behändigen von 6 Forellen ist verboten.
- Jede Inhaberin und jeder Inhaber eines Angelfischerpatentes muss die
Fangstatistik ausfüllen, die er mit dem Tagespatent erhält.
- Die behändigten Fische müssen sofort nach dem Fang in die
Fangstatistik eingetragen werden, das heisst bevor weitergefischt wird
und bevor der Fangort verlassen wird. Spätestens beim Verlassen
des Gewässers ist die Rubrik „Anzahl Total“ auszufüllen.
- Die Fangstatistik muss mit einem wasserfesten Stift oder einem Kugelschreiber
ausgefüllt werden (kein Bleistift). Sie muss sorgfältig aufbewahrt
werden und in den speziellen Briefkasten bei der Talstation beim Verlassen
der Kabine gelegt werden.
Die Ausgabestelle:
Stockhornbahn AG (LEST)
Geschäftsleitung
|